Rechtsprechung
AG Leipzig, 19.09.1996 - ER 05 Gs 869/96 |
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 19.09.1996 - ER 05 Gs 869/96
- AG Leipzig, 26.02.1998 - ER 05 Gs 869/96
- LG Leipzig, 17.03.1998 - 11 Qs 4/98
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 20-IV-98
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 20-IV-98 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 20. April 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 19. September 1996 (ER 5 Gs 869/96), durch den die Durchsuchung seiner Wohnung und von Geschäftsräumen der R. GmbH und die Beschlagnahme dort vorgefundener Unterlagen angeordnet worden ist, sowie gegen die Verfügung des Amtsgerichtes Leipzig vom 26. Februar 1998 (ER 05 Gs 869/96, 211 Js 45559/96), durch die sein Antrag vom 27. Januar 1998 auf Aufhebung dieser Anordnungen nicht abgeholfen worden ist, und gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 27. März 1998 (11 Qs 4/98), durch den sein als Beschwerde gewerteter Antrag verworfen worden ist.
Das Amtsgericht Leipzig entsprach diesem Antrag mit Beschluss vom 19. September 1996 (ER 5 Gs 869/96).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 79-IV-98 Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 19. September 1996 (ER 5 Gs 869/96) ordnete das Amtsgericht Leipzig wegen dieses Verdachts die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie verschiedener Geschäftsräume dieser Firmen sowie die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen, Ausgangs- und Eingangsbüchern, Schriftverkehr, Bankbelegen und sonstigen Unterlagen an.
Rechtsprechung
AG Leipzig, 26.02.1998 - ER 05 Gs 869/96 |
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 19.09.1996 - ER 05 Gs 869/96
- AG Leipzig, 26.02.1998 - ER 05 Gs 869/96
- LG Leipzig, 17.03.1998 - 11 Qs 4/98
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 20-IV-98
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 20-IV-98 Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 19. September 1996 (ER 05 Gs 869/96) richtet, verworfen.
2. Im Übrigen wird festgestellt: Die Verfügung des Amtsgerichtes Leipzig vom 26. Februar 1998 (ER 05 Gs 869/96, 211 Js 45559/96) und der Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 17. März 1998 (11 Qs 4/98) verstoßen gegen das aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgende Verbot willkürlicher Entscheidungen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 20. April 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 19. September 1996 (ER 5 Gs 869/96), durch den die Durchsuchung seiner Wohnung und von Geschäftsräumen der R. GmbH und die Beschlagnahme dort vorgefundener Unterlagen angeordnet worden ist, sowie gegen die Verfügung des Amtsgerichtes Leipzig vom 26. Februar 1998 (ER 05 Gs 869/96, 211 Js 45559/96), durch die sein Antrag vom 27. Januar 1998 auf Aufhebung dieser Anordnungen nicht abgeholfen worden ist, und gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 27. März 1998 (11 Qs 4/98), durch den sein als Beschwerde gewerteter Antrag verworfen worden ist.